
Aktuelles aus der Wärmeplanung
- Kommunale Wärmeplanung in Wesel – Auftakt nach MaßIm Rahmen der Auftaktveranstaltung zu kommunalen Wärmeplanung im April dieses Jahres hat Bürgermeisterin Ulrike Westkamp interessierte Bürger*innen im Ratssaal der Stadt Wesel informiert. Unter dem Titel „Wärme im Wandel – Die Wärmeplanung der Stadt Wesel“ informierte die Stadt über Ziele, Hintergründe und Bausteine der kommunalen Wärmeplanung. Die Anwesenden erhielten durch einen Vortrag des von der… Kommunale Wärmeplanung in Wesel – Auftakt nach Maß weiterlesen
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Die kommunale Wärmeplanung
Die kommunale Wärmeplanung soll den Bürgerinnen und Bürgern, Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümern und Gewerbetreibenden der Stadt Wesel eine Orientierung bei der Wahl ihrer zukünftigen Wärmeversorgung bieten. Diese Website wurde eingerichtet, um Sie über den aktuellen Stand der Wärmeplanung in Wesel zu informieren.
Die kommunale Wärmeplanung ist in allen Bundesländern Deutschlands, gemäß dem Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Wärmeplanungsgesetz – WPG), eine verpflichtende Aufgabe. Mit dem Landeswärmeplanungsgesetz NRW (LWPG) hat das Land Nordrhein-Westfalen diese Verantwortung den Kommunen übertragen. Das WPG und das LWPG setzt dabei Bearbeitungsfristen, die sich nach der Einwohnerzahl richten. So muss die Wärmeplanung für die Stadt Wesel bis zum 30.06.2028 abgeschlossen sein. Die Stadt Wesel plant, ihre Wärmeplanung bereits bis Anfang 2026 abzuschließen und liegt damit deutlich vor der gesetzlichen Frist.
Mit der Erstellung der kommunalen Wärmeplanung wurde die Gertec GmbH Ingenieurgesellschaft aus Essen von der Stadt Wesel beauftragt, die auch diese Website betreut und aktualisiert. Auf dieser Internetseite informieren wir Sie über den Fortschritt der Wärmeplanung, präsentieren Zwischenergebnisse und bieten eine zentrale Plattform für Informationen, Zwischenstände und Stellungnahmen.
Viele häufige Fragen zur kommunalen Wärmeplanung sowie zum Gebäudeenergiegesetz (GEG) finden Sie in unserem FAQ.
Fragen und Antworten
Was ist die kommunale Wärmeplanung?
Mit der kommunalen Wärmeplanung soll der Grundbaustein für den Umbau der lokalen Wärmeversorgung gelegt werden. Ziel ist es, langfristige Pfade für eine fossilfreie Wärmeversorgung zu entwickeln. Perspektivisch sollen diese in Kooperation mit den Stadtwerken, weiteren Energieversorgern sowie Gebäudeeigentümern und Gebäudeeigentümerinnen umgesetzt werden. Die kommunale Wärmeplanung ist ein informelles (das bedeutet rechtlich nicht direkt bindendes) Instrument, dass den Kommunen an die Hand gegeben wird.
Ab wann gilt die kommunale Wärmeplanung?
Die Pflicht einen Wärmeplan zu erstellen ergibt sich aus dem WPG des Bundes und gilt für Kommunen ab 10.000 Einwohnerinnen / Einwohner. Städte bis 100.000 Einwohnerinnen / Einwohner, so auch die Stadt Wesel, haben den Plan bis spätestens zum 30.06.2028, Städte ab 100.000 Einwohnerinnen / Einwohner bis zum 30.06.2026 aufzustellen.
Wie funktioniert die kommunale Wärmeplanung?
Der kommunale Wärmeplan soll zeigen, wo und wie eine fossilfreie Wärmeversorgung auf dem Stadtgebiet aussehen kann. Da die Möglichkeiten für eine fossilfreie Wärmeversorgung von verschiedenen Rahmenbedingungen abhängen, wie beispielsweise dem Vorhandensein von Flächen für Solarthermie oder Geothermischen Quellen, gibt das WPG einen Rahmen vor. Inhaltlich sollen die lokalen Potenziale und Gegebenheiten berücksichtigt und ganz ausdrücklich ausgeschöpft werden, so beispielsweise die Möglichkeit an bestehende Wärmenetze anzuknüpfen oder neue auszubauen.
Deswegen ist die Kooperation von allen städtischen Abteilungen, den städtischen Betrieben, den Energieversorgern sowie den Unternehmen und Bürgerinnen und Bürgern vor Ort wichtig.
Die kommunale Wärmeplanung folgt dabei den folgenden Schritten:
- Schritt: Bestandsanalyse
- Schritt: Potenzialanalyse
- Schritt: Zielszenario
- Einteilung in Wärmeversorgungsgebiete („Wärmeplan“)
- Entwicklung einer Umsetzungsstrategie
Was ist Ergebnis der kommunalen Wärmeplanung?
Das Ergebnis der Wärmeplanung ist eine Karte, die für das Stadtgebiet Wesel zeigt, durch welchen Energieträger zukünftig die Wärmeversorgung bereitgestellt werden soll, z.B. als „Wärmenetzgebiet“ oder als „Gebiet für die dezentrale Wärmeversorgung“. Der kommunale Wärmeplan gibt Orientierung für Investitionsentscheidungen, etwa zur Anschaffung einer Wärmepumpe oder über den Anschluss an das lokale Wärmenetz.
Beispiele finden Sie beim Kompetenzzentrum Wärmewende.
Wie kann man Möglichkeiten und Grenzen der Wärmeplanung umreißen?
Die Wärmeplanung ist ein strategisches Mittel, um Leitplanken der Versorgung und Schwerpunkte des Ausbaus und Umbaus der Infrastruktur zu setzen. Antworten auf alle Fragen zur Wärmeplanung oder gar einen langfristig gültigen Masterplan darf man jedoch nicht erwarten. Weder sind Gebietsfestlegungen gemäß WPG rechtsverbindlich noch kann eine Detailanalyse für alle Gebäude einer Kommune geleistet werden. Unsicherheiten bezüglich der Energiepreise, der Umsetzungskapazitäten und der Fördermodalitäten bleiben auch mit einer noch so guten Wärmeplanung bestehen.
Was eine Wärmeplanung leisten kann:
- Strategie für die CO2-freie, sichere und wirtschaftliche Wärmeversorgung
- Festlegung von Vorzugsgebieten für Fernwärme, Nahwärme und Wärmepumpen
- Priorisierung von Maßnahmen
- Leitlinie für die Stadtentwicklung und Stadtplanung
- Zielvorgabe für Fernwärmeausbau und die Umstellung auf erneuerbare Fernwärme
- Orientierung für den Stromnetzausbau
- Orientierung für Bauherrinnen/Bauherren und Hauseigentümerinnen/Hauseigentümer
- Orientierung für städtische Förderprogramme
Was eine Wärmeplanung nicht leisten kann:
- Ausbaugarantie geben für alle dargestellten Wärmeversorgungsgebiete – weder für Fernwärme noch für Wasserstoff
- Anschluss- und/oder Termingarantien für Fern- und Nahwärmeanschlüsse
- Einzelfallprüfungen auf Gebäudeebene durchführen => die Wärmeplanung ersetzt keine Gebäudeenergieberatung
Was sind fossilfreie bzw. erneuerbare Wärmequellen?
Fossilfreie bzw. erneuerbare Wärmequellen gemäß dem WPG umfassen verschiedene nachhaltige Energiequellen. Dazu gehören Geothermie, die Wärme direkt aus dem Erdboden gewinnt, Umweltwärme aus Luft, Wasser oder technischen Prozessen, Abwasser als Wärmequelle aus der Kanalisation, Solarthermieanlagen, Biomasse, grünes Methan aus der Verbrennung von Biomethan, Wärmepumpen, erneuerbarer Strom und grüner Wasserstoff.
Was für Wärmenetze gibt es?
Grundsätzlich beschreibt ein Wärmenetz die Verteilung von thermischer Energie (Wärme) in Form von Wasserdampf oder heißem Wasser, von einer zentralen Erzeugungsquelle durch ein Rohrnetz an mehrere Gebäude oder Anlagen zur Nutzung von Raumwärme oder Warmwasser.
Dabei kann zwischen verschiedenen Formen unterschieden werden:
Zur Unterscheidung von Nah- und Fernwärme gibt es keine gesetzliche Definition oder einheitliche Abgrenzungswerte. Meistens wird damit die Größe des Wärmenetzes bemessen. Nahwärmenetze beschreiben meistens Wärmenetze, die in zusammenhängenden Wohngebieten liegen und wo die Leitungslänge einen Kilometer nicht überschreitet. Fernwärmenetze erstrecken sich dagegen über ganze Stadtgebiete. Jedoch wird der Begriff häufig synonym verwendet.
Neben der Länge des Netzes kann auch nach der Übertragungstemperatur unterschieden werden. Dabei gibt es Hochtemperaturnetze, die Wasserdampf weit über 100 °C transportieren. Wesentlich effizienter sind Wärmesysteme, die Wasser mit Vorlauftemperaturen zwischen 30 °C – 70 °C transportieren. Kalte Wärmenetze (oder auch Wärmenetze der 5. Generation) stellen eine neue Form der Wärme- und Kälteübertragung dar. Sie eignen sich insbesondere für die Verteilung von Wärme, die durch erneuerbare Energien hergestellt wird, da hier Vorlauftemperaturen von 0-10 °C genutzt werden. Hierzu bedarf es einer Kombination mit einer Wärmepumpe, die über den Wärmetauscher das Wasser auf die notwendige Nutztemperatur des Gebäudes erwärmt.
Was ist das Gebäude-Energie-Gesetz (GEG)?
Das Gebäude-Energie-Gesetz (GEG) ist eine gesetzliche Regelung, die seit dem 1. November 2020 in Kraft ist und 2023 novelliert wurde. Es vereint die bisherigen Vorschriften der Energieeinsparverordnung (EnEV), des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) zu einer einheitlichen Richtlinie. Das GEG gilt für alle beheizten oder klimatisierten Gebäude und legt hauptsächlich Anforderungen an die Heizungstechnik und den Wärmedämmstandard fest. Zum 01.01.2024 gilt die Novellierung des GEG. Dabei wurde die sog. „65%-Regel“ eingeführt, nach der Heizungen zu mindestens 65% mit erneuerbaren Energien betrieben werden sollen. Das Gesetz definiert verschiedene Erfüllungsoptionen. Dazu gehören unter anderem Fernwärme, Wärmepumpen und Solarthermie. Die Regelungen unterscheiden sich je nachdem, ob man einen Neubau plant oder in einem Bestandsgebäude lebt.
Welche Bedeutung haben das Wärmeplanungsgesetz und das Gebäude-Energie-Gesetzgesetzes für mich als Hausbesitzerin / Hausbesitzer?
Durch das Gesetz zur kommunalen Wärmeplanung (WPG) ergibt sich erstmal kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer und Gewerbetreibende. Es müssen auch keine neuen Daten für die Erstellung von kommunalen Wärmeplänen erhoben werden. Diese liegen den Energieversorgern, Städten und Schornsteinfegern bereits vor.
Das Gebäude-Energie-Gesetz (GEG) hingegen löst bereits ab dem 01.01.2024 Wirkung für die Immobilieneigentümerinnen und Immobilieneigentümer aus. Dabei ist der schrittweise Umstieg auf eine fossilfreie Wärmeversorgung das Ziel.
Es gelten unterschiedliche Übergangsfristen nach dem GEG, je nachdem ob es sich um einen Neubau in einem Neubaugebiet oder ein Bestandsgebäude und Neubau im Bestandsgebiet (z.B. Baulücken) handelt. Neubauten, die in Baulücken errichtet werden, werden vom Gesetz her behandelt wie Bestandsgebäude. Zugleich hängen diese Übergangsfristen auch unmittelbar mit der zu erstellenden kommunalen Wärmeplanung zusammen (siehe weitere Fragen).
Ich plane einen Neubau und stelle meinen Bauantrag nach dem 01.01.2024 – was heißt das jetzt für mich?
Für Bürgerinnen / Bürger, Gebäudeeigentümerinnen / Gebäudeeigentümer und Gewerbetreibende, die einen Neubau (im Neubaugebiet) planen, ergeben sich durch das Gebäude-Energie-Gesetz (GEG) neue Voraussetzungen an die Gebäudedämmung sowie das geplante Heizsystem. In einem ausgewiesenen Neubaugebiet gelten ab dem 01.01.2024 die Erfüllungsoptionen nach § 71 GEG (Anforderungen der 65%-Regelung). Insgesamt sieht das Gesetz sieben Erfüllungsoptionen vor, darunter den Anschluss an ein Wärmenetz, eine Wärmepumpe, eine Stromdirektheizung (nur in gut gedämmten Gebäuden), eine Biomasseheizung (Holz, Hackschnitzel und Pellets), Hybridsysteme wie Wärmepumpen- oder Solarthermie-Hybridheizung (Wärmepumpe oder solarthermische Anlagekombiniert mit einem mit Öl oder Gas betriebenen (Spitzenlasten) Heizkessel, oder mit einer Biomasseheizung), Heizung auf der Basis von Solarthermie (falls Wärmebedarf damit komplett gedeckt wird), Gasheizung, die nachweislich mindestens 65 % Biomethan oder biogenes Flüssiggas nutzt.
Ich baue in einer Baulücke – was gilt nun für mich?
Wenn Sie einen Neubau in einem bestehenden Gebiet, also in einer Baulücke, planen, so gelten für Sie die gleichen Übergangsfristen wie bei einem Bestandsgebäude. Die 65 %-Regel (mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien)l gilt demnach für neuinstallierte Heizungen erst, sobald der Wärmeplan vorliegt. Bis zum Vorliegen des Wärmeplans besteht weiterhin die Möglichkeit, Gasheizungen zu installieren, sofern diese später auf Wasserstoff umgerüstet werden können. Seit 2024 ist jedoch beim Einbau eine Beratung erforderlich, die über die steigenden Kosten informiert. Im Falle eines Defekts oder eines geplanten Austauschs haben Hausbesitzerinnen / Hausbesitzer eine Übergangsfrist von fünf Jahren, um eine neue Heizung mit einem Anteil von 65 % regenerativer Energien zu installieren. In der Zwischenzeit ist beispielsweise der Einbau einer gebrauchten oder geliehenen Heizung erlaubt. Es empfiehlt sich jedoch frühzeitig, sich über den Stand der kommunalen Wärmeplanung zu informieren und dies in die Entscheidung mit einzubeziehen.
Woher weiß ich, welche neue Heizung die beste Option für mich ist?
Welche der Erfüllungsoptionen nach dem GEG sich am besten für Ihr Gebäude eignet, lässt sich idealerweise durch das persönliche Gespräch mit einem zertifizierten Energieberater erörtern. Zum Teil können Sie sich Beratungen durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) fördern lassen.
Hier finden sich Infos unter: https://www.energie-effizienz-experten.de/
Gleichzeitig kann aus einem kommunalen Wärmeplan abgelesen werden, ob das Gebiet, in dem sich Ihr Haus befindet, für ein Wärmenetz geeignet ist. Solange dieser noch nicht abgeschlossen wurde, können Sie auf Beratungsangebote der Verbraucherzentrale zurückgreifen sowie einen Überblick über den Heizungsweiser auf der Webseite des BMWK.
Ich wohne im Bestand und meine Heizung funktioniert, muss ich nun eine Wärmepumpe kaufen?
Nein, für Bürgerinnen / Bürger, Gebäudeeigentümerinnen / Gebäudeeigentümer und Gewerbetreibende mit einem Bestandsgebäude mit einer funktionierenden Heizung entstehen zunächst keine Konsequenzen durch das Gebäude-Energie-Gesetz (GEG). Die Anforderungen der 65%-Regelung (mindestens 65% mit erneuerbaren Energien) des GEG für Bestandsgebäude sollen frühestens nach Ablauf der gesetzlichen Fristen zur Erstellung einer kommunalen Wärmeplanung gelten. D.h. frühestens ab Mitte 2026 (für Kommunen mit bis zu 100.000 Einwohnern erst ab Mitte 2028).
Eine funktionierende fossile Heizung, die vor 2024 und nach 1991 eingebaut wurde, kann bis Ende 2044 weiterhin genutzt werden. Wenn die Brenneranlage defekt ist, aber durch Reparatur wieder funktionsfähig gemacht werden kann, braucht es keinen Austausch.
Wenn die Anlage kaputt geht und eine neue Anlage eingebaut werden muss, gelten Übergangsfristen von bis zu fünf Jahren, um eine Lösung gemäß der 65 %-Regel zu finden. Das Finden einer Lösung liegt in der Verantwortung des der Eigentümerin / des Eigentümers. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn noch kein kommunaler Wärmeplan greift.
Wenn eine Kommune eine Entscheidung über die Ausweisung eines Gebietes zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet auf der Grundlage eines Wärmeplans vor Mitte 2026 bzw. Mitte 2028 trifft, dann sind die 65 % – Anforderungen an Heizsysteme für die betroffenen Gebäude verbindlich.
Wichtig: Es geht um den Einbau einer neuen Heizung. Zugleich löst ein Wärmeplan alleine die Verpflichtung noch nicht aus. Vielmehr bedarf es einer kommunalen Bekanntgabe über die Ausweisung als Gebiet zum Neu- oder Ausbau eines Wärmenetzes oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet. Einen Monat nach Bekanntgabe der Gebietsausweisung sind die Verpflichtungen des GEG dann einzuhalten.
Ich habe eine sehr alte Heizung, was gibt es zu beachten?
Wenn die Heizung vor 1991 eingebaut wurde, darf sie nicht mehr weiter betrieben werden. Wenn die Heizung nach 1991 eingebaut und aufgestellt wurde, darf sie nach Ablauf von 30 Jahren nicht mehr betrieben werden. Dabei gibt es ein paar Ausnahmen für Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel sowie für Heizungsanlagen mit einer Nennleistung von weniger als 4 oder mehr als 400 Kilowatt.
Zusätzlich gibt es eine Ausnahme für Eigentümerinnen / Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern die das Gebäude erst seit dem 1. Februar 2002 selbst bewohnen. Im Fall eines Eigentümerwechsels muss jedoch der neue Eigentümer bzw. die neue Eigentümerin den Heizungskessel bis spätestens zwei Jahre nach dem Eigentumsübergang außer Betrieb nehmen.
Mein Haus ist in einem Gebiet zum Neubau eines Wärmenetzes – was jetzt?
Wenn der Wärmeplan ein Gebiet als Ausbaugebiet für ein Wärmenetz ausweist, bedeutet dies noch nicht, dass Sie an das Wärmenetz angeschlossen werden müssen. Das WPG äußert in § 27, dass die Entscheidung über die Ausweisung eines Gebiets als Gebiet zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder als Wasserstoffnetzausbaugebiet keine Pflicht bewirkt, eine bestimmte Wärmeversorgungsart tatsächlich zu nutzen oder eine bestimmte Wärmeversorgungsinfrastruktur zu errichten, auszubauen oder zu betreiben. Das heißt, dass eine weitere kommunale Entscheidung (in Form einer Satzung) hierzu getroffen werden muss.
Welche Auswirkungen hat ein Heizungsaustausch auf meine Miete?
Bei Modernisierung der Heizungsanlage können die Vermieterin / der Vermieter die Kosten der Modernisierung auf die Mieterinnen / Mieter umlegen. Das GEG sowie eine Anpassung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sieht vor, dass die umlegbaren Kosten für die Modernisierung der Heizungsanlage auf maximal 0,50 Euro/m² gedeckelt sind. Dies bezieht sich nur auf die Modernisierung der Heizungsanlage. Wenn weitere Modernisierungsmaßnahmen getätigt werden, kann die Miete um insgesamt max.3,00 Euro/m² innerhalb von sechs Jahren steigen. Eine ausführliche Übersicht vom deutschen Mieterbund finden Sie hier.
Die Arbeitsbausteine
Die Bestandsanalyse ist der erste Schritt der kommunalen Wärmeplanung. Wo und in welchem Umfang wird in der Stadt Wesel Energie für Wärme in privaten Haushalten, institutionellen Gebäuden und Unternehmen verbraucht? Welche Energieträger kommen dabei zum Einsatz? Diese Daten werden erfasst und ausgewertet – unter besonderer Berücksichtigung des Schutzes persönlicher Daten.
Bei der Potenzialermittlung wird untersucht, in welchen Bereichen Wesels ein hohes Einsparpotenzial besteht. Zudem wird ermittelt, welche erneuerbaren Energiequellen vorhanden sind und erschlossen werden können, um den Wärmebedarf zu decken. Dazu zählen unter anderem Potenziale für Geothermie und Solarthermie sowie die Nutzung von Abwärme aus Unternehmen. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Eignung bestimmter Gebiete für den Aufbau von Wärmenetzen.
Im Rahmen der Szenarioentwicklung wird ein möglicher Pfad für die zukünftige Wärmeversorgung Wesels aufgezeigt. Dabei stehen unter anderem folgende Fragen im Fokus: Wie wird sich der Wärmebedarf in Wesel künftig entwickeln? Welche Energieträger werden in Zukunft genutzt? Diese Überlegungen basieren auf den Erkenntnissen aus der Bestands- und Potenzialanalyse.
Auf Grundlage der bisherigen Analysen werden Gebietseinteilungen untersucht, in welchen Teilen der Stadt Wesel zukünftig Wärmenetze entstehen könnten und in welchen Gebieten weiterhin eine dezentrale, eigenständige Wärmeversorgung zu erwarten ist. Zudem werden Maßnahmen entwickelt, die von den zuständigen Stellen umgesetzt werden sollen, um die Wärmewende voranzutreiben
Im Laufe des Jahres können die Ergebnisse der einzelnen Arbeitsschritte hier eingesehen werden. Die Bestands- und Potenzialanalyse wird voraussichtlich im April abgeschlossen sein.
Kontakt
Sie haben Fragen zur kommunalen Wärmeplanung, zum GEG oder zu Ihrer Heizung? Schreiben Sie uns gerne und wir werden Ihre Anfrage zeitnah beantworten. Ihre Anfrage wird an die zuständige Stelle der Stadt Wesel geleitet.
Stadt Wesel
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Fachbereich Stadtentwicklung
Team 13 Grundsatz- und Entwicklungsplanung
Klimamanager
E-Mail.: kwp@wesel.de